Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – gültig seit 28. Juni 2025

TL;DRTL;DR too long; didn't read. Wörtlich übersetzt "zu lang; nicht gelesen". Überschrift für eine kurze Zusammenfassung eines längeren Artikels oder Beitrags.

Ab dem 28. Juni 2025 trifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele Betreiber von Websites und Onlineshops: Wer digitale Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher*innen verkauft, muss seine Angebote barrierefrei gestalten – das bedeutet: für alle Menschen nutzbar, auch für Menschen mit Behinderungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und weniger als 2Mio.€ Umsatz im Jahr. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz erklärt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG)  ist ein deutsches Gesetz, das sicherstellt, dass viele digitale Produkte und Dienstleistungen – wie Websites und Onlineshops – für alle Menschen, auch mit Behinderungen, zugänglich und nutzbar sind. Es setzt die EU-Richtlinie European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um und sorgt dafür, dass digitale Barrieren abgebaut werden – endlich.

Startschuss ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen bestimmte digitale Angebote barrierefrei gestaltet sein. Das bedeutet: Sie müssen so entwickelt sein, dass auch Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen sie problemlos nutzen können.

Wen betrifft das?

  • Online-Shops
  • Websites mit Buchungs-, Bestell- oder Bezahlfunktionen
  • Webseiten mit Bewerbungsformularen oder Kontaktformularen, die als Teil eines Dienstleistungsprozesses für Verbraucher dienen
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Alle Angebote, bei denen online Verträge mit Verbrauchern*innen geschlossen werden.
  • Streamingdienste, Online-Banking, Anbieter von E-Books, Ticketplattformen, Mobilitätsanbieter (z. B. Apps zum Buchen von Bus & Bahn), Hotline- und Self-Service-Portale

Ausnahmen:

  • Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte UND weniger als 2Mio.€ Jahresumsatz): Sind für Dienstleistungen ausgenommen, nicht jedoch, wenn sie bestimmte Produkte herstellen, für die das Gesetz gilt.
  • Reine Informationsseiten (ohne Kauf/Buchung etc.): Sind nicht direkt betroffen.
  • B2B-Angebote (rein geschäftliche Angebote zwischen Unternehmen, kein Endkundengeschäft): Meist nicht betroffen, trotzdem ratsam, barrierefrei zu gestalten.
  • Kleine Hobbyseiten oder Vereinswebsites ohne gewerbliche Dienstleistungspflicht sind ebenfalls ausgenommen.

Was bedeutet „barrierefrei“?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, Apps und Dokumente so gestaltet sind, dass alle Menschen – mit oder ohne Behinderung – sie bedienen, verstehen und nutzen können.

Ein paar Beispiele:

  • Alternativtexte für Bilder
    (damit ScreenreaderScreenreader Software, die Texte am Bildschirm laut vorliest oder als Braille ausgibt. den Bildinhalt beschreiben können)
  • TastaturbedienbarkeitTastaturbedienbarkeit Tastaturbedienbarkeit stellt sicher, dass alle Funktionen deiner Website auch ohne Maus nutzbar sind.
    (Navigation ohne Maus muss möglich sein)
  • Kontraste und Schriftgrößen
    (Lesbarkeit für Menschen mit Sehschwäche)

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

  • Bußgelder bis zu 100.000€
  • Abmahnungen durch Wettbewerber und Interessenverbände
  • Untersagung der Bereitstellung deiner Dienstleistung/Website durch die Marktüberwachungsbehörde
  • Imageschäden und ggf. Vertragsverluste mit Geschäftspartnern, die Barrierefreiheit voraussetzen

Und: Menschen mit Behinderungen haben laut Gesetz ein Beschwerderecht. Das heißt, sie können dich direkt melden, wenn dein Online-Angebot nicht barrierefrei ist.

Vorteile bei Einhaltung

Barrierefreiheit ist kein lästiger Zwang – sie bringt dir echte Vorteile:

  • Bessere Nutzererfahrung für alle (erhöhte Conversion im Shop, niedrigere Absprungrate)
  • Höhere Reichweite (15 % der Bevölkerung leben mit einer Behinderung, zudem Vorteile für viele Senior*innen)
  • Bessere Suchmaschinenplatzierung (SEOSEO Search Engine Optimization: Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit in Suchmaschinen.), weil barrierearme Seiten oft besser strukturiert und schneller begreifbar sind
  • Zukunftssicherheit (Du musst später nicht hektisch nachbessern)

Was du jetzt tun solltest

  1. Ist-Analyse: Prüfe, ob deine Website/das Angebot unter das BFSG fällt.
    • Ist ein Bestellen, Kaufen, Bewerben, Buchen, Bezahlen durch Verbraucher möglich?
  2. Technischer Check: Führe einen Accessibility-Audit durch.
    • Nutze Tools wie WAVE, axe oder Lighthouse.
    • Prüfe Tastaturbedienbarkeit, Texte, Alternativtexte, Kontraste, Label der Formulare.
  3. Definiere Anforderungen: Orientiere dich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAGWCAG Web Content Accessibility Guidelines, internationale Richtlinien für barrierefreie Websites. 2.1 AA).
    • Für deutsche Anbieter maßgeblich.
    • Typische Standards siehe hier
  4. Betroffene Sites und Formulare anpassen: Überarbeite insbesondere alle Kontakt-, Bewerbungs-, und Bestellformulare.
  5. Mitarbeiter schulen/sensibilisieren: Mache Barrierefreiheit zum Standard für alle Webprojekte.
  6. Accessibility-Statement: Veröffentliche eine Erklärung zur Barrierefreiheit samt Kontaktmöglichkeit.
  7. Dokumentiere deine Maßnahmen: Halte Umsetzungsschritte für Nachweise bereit.
  8. Teste mit Betroffenen/Expert*innen: Nutze echtes Nutzerfeedback.

Weiterführende Quellen

Fazit:

Auch wenn du (noch) nicht gesetzlich verpflichtet bist, profitiert jeder und jede deiner Nutzer*innen von gut zugänglichen Seiten: schneller gefunden, leichter bedient, positiver Eindruck!